BAG - Urteil vom 31.05.1989
5 AZR 153/88
Normen:
BGB §§ 611, 631 ; HGB § 84 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - 16 (5) Sa 1440/87- 26.01.88,
ArbG Düsseldorf, vom 19.08.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2806/87

Arbeitnehmerstatus: Forstassessor

BAG, Urteil vom 31.05.1989 - Aktenzeichen 5 AZR 153/88

DRsp Nr. 2001/14769

Arbeitnehmerstatus: Forstassessor

1. Ein Arbeitsverhältnis unterscheidet sich von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters (Dienstvertrag) durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in welcher der zur Dienstleistung Verpflichtete jeweils steht. 2. Danach ist Arbeitnehmer derjenige Mitarbeiter, der seine Dienstleistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation zu erbringen hat. 3. Insoweit enthält § 84 Abs. 1 S 2 HGB ein typisches Abgrenzungsmerkmal. Nach dieser Bestimmung ist selbständig, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Unselbständig und persönlich abhängig ist der Mitarbeiter, dem dies nicht möglich ist. 4. Kann ein Forstassessor den Ort seiner Arbeitsleistung jedenfalls dann selbst bestimmen, wenn Arbeitsaufträge sich überschneiden und unterliegt er, was Lage und Dauer der Arbeit angeht, keiner genau festgelegten zeitlichen Vorgabe und deren Kontrolle, so ist er kein Arbeitnehmer.

Normenkette:

BGB §§ 611, 631 ; HGB § 84 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht.