BAG - Urteil vom 27.09.2022
9 AZR 468/21
Normen:
Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.11.2008 über Leiharbeit (Richtlinie 2008/104/EG) Art. 1 Abs. 1; AÜG § 1 Abs. 1; AÜG § 9 Abs. 1; AÜG § 10 Abs. 1; BGB § 645 Abs. 1;
Fundstellen:
AP A_G _ 1 Nr. 51
BB 2023, 179
MDR 2023, 242
ZInsO 2023, 1068
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 07.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 155/21
ArbG Düsseldorf, vom 27.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 4137/20

Arbeitnehmerüberlassung - Luftfahrt; Wet-Lease als Arbeitnehmerüberlassung

BAG, Urteil vom 27.09.2022 - Aktenzeichen 9 AZR 468/21

DRsp Nr. 2023/737

Arbeitnehmerüberlassung - Luftfahrt; Wet-Lease als Arbeitnehmerüberlassung

Orientierungssätze: 1. Arbeitnehmerüberlassung iSd. Legaldefinition des § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG ist gekennzeichnet durch eine spezifische Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher einerseits (dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag) und zwischen Verleiher und Arbeitnehmer andererseits (dem Leiharbeitsvertrag) sowie durch das Fehlen einer arbeitsvertraglichen Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Entleiher. Kennzeichnend für die Überlassung von Arbeitnehmern ist, dass der Verleiher dem Entleiher die Befugnis einräumt, das ihm als Arbeitgeber zustehende Weisungsrecht dem Leiharbeitnehmer gegenüber auszuüben (Rn. 31). 2. Leiharbeitnehmer iSd. Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2008/104/EG ist ein Arbeitnehmer nur, wenn er vertraglich verpflichtet ist, bei einem entleihenden Unternehmen tätig zu werden und dort unter dessen Aufsicht und Leitung vorübergehend zu arbeiten. Dies hat zur Voraussetzung, dass der Dritte berechtigt oder faktisch in der Lage ist, den Einsatz und die Tätigkeit des Arbeitnehmers zu lenken. Andernfalls ist der Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/104/EG nicht eröffnet (Rn. 62).

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 7. Juli 2021 - 12 Sa 155/21 - wird zurückgewiesen.