BAG - Urteil vom 25.07.2023
9 AZR 278/22
Normen:
AÜG § 1 Abs. 1 S. 2, 5 und 6; AÜG § 9 Abs. 1 Nr. 1b; AÜG § 10 Abs. 1 S. 1; AÜG § 12 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
AP A_G _ 1 Nr. 58
ArbRB 2023, 293
BB 2023, 2291
EzA-SD 2023, 10
MDR 2023, 1535
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 07.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1082/21
ArbG Darmstadt, vom 13.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 182/18

Arbeitnehmerüberlassung nach der Vertragslage der kooperierenden UnternehmenVorrang der Arbeitnehmerüberlassung bei Widerspruch zwischen Vertragsgestaltung und tatsächlicher DurchführungDarlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers für ein Arbeitsverhältnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜGErleichterungen der Darlegungs- und Beweislast durch die sekundäre Darlegungslast

BAG, Urteil vom 25.07.2023 - Aktenzeichen 9 AZR 278/22

DRsp Nr. 2023/12051

Arbeitnehmerüberlassung nach der Vertragslage der kooperierenden Unternehmen Vorrang der Arbeitnehmerüberlassung bei Widerspruch zwischen Vertragsgestaltung und tatsächlicher Durchführung Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers für ein Arbeitsverhältnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG Erleichterungen der Darlegungs- und Beweislast durch die sekundäre Darlegungslast

Orientierungssätze: 1. Ist das Rechtsverhältnis kooperierender Unternehmen bereits der Vertragslage nach als Arbeitnehmerüberlassung ausgestaltet, liegt Arbeitnehmerüberlassung vor, ohne dass es auf die praktische Handhabung der Vertragsbeziehung ankommt (Rn. 18). 2. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 AÜG ist zwar für die rechtliche Einordnung des Vertrags die tatsächliche Durchführung maßgebend, wenn der Vertrag und seine tatsächliche Durchführung einander widersprechen. Die Vorschrift löst den Widerspruch zwischen Vertrag und seiner tatsächlichen Durchführung jedoch - ebenso wie § 611a Abs. 1 Satz 6 BGB im Hinblick auf den Arbeitnehmerstatus - lediglich zugunsten der Arbeitnehmerüberlassung auf. Die Bezeichnung im Vertrag ist deshalb nur dann unbeachtlich, wenn die Vertragsparteien abweichend von den getroffenen Vereinbarungen tatsächlich Arbeitnehmerüberlassung praktizieren (Rn. 19).