BAG - Urteil vom 15.06.1989
6 AZR 466/87
Normen:
MT-B II § 9 Abs. 4, § 30 Abs. 6; Tarifvertrag für die Kraftfahrer des Bundes vom 5. April 1965 § 3;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 30 MTB II
DB 1990, 844
PersR 1990, 87
ZTR 1990, 18
Vorinstanzen:
ArbG Heilbronn, vom 09.12.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 54/86

Arbeitsentgelt: Anspruch auf Pauschallohn bei Vertretung

BAG, Urteil vom 15.06.1989 - Aktenzeichen 6 AZR 466/87

DRsp Nr. 2001/14749

Arbeitsentgelt: Anspruch auf Pauschallohn bei Vertretung

Der als Kraftfahrer eingesetzte Arbeiter hat im Vertretungsfalle nur dann Anspruch auf Fortzahlung des Pauschallohnes (§ 30 Abs. 6 MT-B II, § 3 des Tarifvertrages für die Kraftfahrer des Bundes vom 5. April 1965), wenn er auch während der Vertretungszeit eine Kraftfahrertätigkeit ausübt.

Normenkette:

MT-B II § 9 Abs. 4, § 30 Abs. 6; Tarifvertrag für die Kraftfahrer des Bundes vom 5. April 1965 § 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger auch für die Zeit der Vertretung des Fahrbereitschaftsleiters Pauschallohn nach dem Tarifvertrag für die Kraftfahrer des Bundes vom 5. April 1965 zusteht.

Der Kläger ist seit 1965 im Gerätedepot S der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit und arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Manteltarifvertrag für die Arbeiter des Bundes vom 27. Februar 1964 (MTB II) und der Tarifvertrag für die Kraftfahrer des Bundes vom 5. April 1965 (Kraftfahrer-TV) in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung. Im MTB II ist u.a. folgendes geregelt:

"§ 9

Allgemeine Pflichten

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