Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger auch für die Zeit der Vertretung des Fahrbereitschaftsleiters Pauschallohn nach dem Tarifvertrag für die Kraftfahrer des Bundes vom 5. April 1965 zusteht.
Der Kläger ist seit 1965 im Gerätedepot S der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit und arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Manteltarifvertrag für die Arbeiter des Bundes vom 27. Februar 1964 (MTB II) und der Tarifvertrag für die Kraftfahrer des Bundes vom 5. April 1965 (Kraftfahrer-TV) in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung. Im MTB II ist u.a. folgendes geregelt:
"§ 9
Allgemeine Pflichten
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