BAG - Urteil vom 30.11.1955
1 AZR 230/54
Normen:
BGB § 242 § 611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 9 zu § 242 BGB Ruhegehalt
BAGE 2, 239
NJW 1956, 485
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg - Urteil - Ber.Reg. N /51/VI - 27.04.1954,

Arbeitsentgelt: Berechnung eines in RM vereinbarten Entgelts nach der Währungsumstellung

BAG, Urteil vom 30.11.1955 - Aktenzeichen 1 AZR 230/54

DRsp Nr. 2007/23040

Arbeitsentgelt: Berechnung eines in RM vereinbarten Entgelts nach der Währungsumstellung

»1. Die Aufwertung oder Ergänzung eines in Reichsmark vereinbarten und im Verhältnis 1:1 umgestellten Ruhegeldes mit Rücksicht auf die allgemeine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und Erhöhung der Löhne ist heute nicht begründet. 2. Zum Vergleich können in solchem Falle nicht die wirtschaftlichen Verhältnisse vor der Währungsumstellung, sondern diejenigen seit der Währungsumstellung herangezogen werden.«

Normenkette:

BGB § 242 § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger stand als kaufmännischer Angestellter seit dem 16. August 1905 in den Diensten der Beklagten und schied zum 01. April 1932 im gegenseitigen Einvernehmen aus. Mit Schreiben vom 13. Januar 1932 hatte die Beklagte sich verpflichtet, ihm nach seinem Ausscheiden bis auf weiteres, und zwar zunächst auf die Dauer von drei Jahren, eine monatliche Vergütung von 225 RM zu zahlen. Nach drei Jahren stellte sie die Zahlungen ein. Durch rechtskräftiges Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. September 1935 wurde die Beklagte verurteilt, dem Kläger auf Lebenszeit ein monatlich vorauszahlbares Ruhegeld von 180 RM zu zahlen.