LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.07.1995
13 Ta 242/95
Normen:
ZPO §§ 935 940 ;
Fundstellen:
ARST 1996, 17
DB 1996, 48
LAGE § 935 ZPO Nr. 9
ZTR 1995, 565

Arbeitsentgelt: einstweilige Verfügung - Verfügungsgrund

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.07.1995 - Aktenzeichen 13 Ta 242/95

DRsp Nr. 2001/15009

Arbeitsentgelt: einstweilige Verfügung - Verfügungsgrund

Für eine einstweilige Verfügung auf Lohnzahlung (Leistungsverfügung) ist erforderlich, dass sie nötig ist, eine ernsthafte, anderweitig nicht behebbare Notlage zu verhindern und dass bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren die ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich der Anspruch auch im Hauptsacheverfahren als bestehend erweisen wird (Verfügungsgrund).

Normenkette:

ZPO §§ 935 940 ;
Fundstellen
ARST 1996, 17
DB 1996, 48
LAGE § 935 ZPO Nr. 9
ZTR 1995, 565