BAG - Urteil vom 02.03.1955
1 AZR 246/54
Normen:
BGB § 139 ; GG Art. 1 Abs. 3 Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu Art 3 GG
BArbBl 1955, 792
NJW 1955, 688
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 12.04.1954 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 566/53

Arbeitsentgelt: Gleichbehandlung von Männern und Frauen

BAG, Urteil vom 02.03.1955 - Aktenzeichen 1 AZR 246/54

DRsp Nr. 2007/23137

Arbeitsentgelt: Gleichbehandlung von Männern und Frauen

»1. Generelle und schematische Gehaltsabschlagsklauseln für Frauen in Tarifverträgen verstoßen gegen das Grundrecht der Lohngleichheit von Mann und Frau bei gleicher Arbeit und sind daher nichtig. 2. Ist das Tarifgehalt für Angestellte im Verkauf ohne Rücksicht darauf festgesetzt, was verkauft wird, an wen verkauft wird und welche Geschicklichkeit beim Verkauf erforderlich ist, so leistet eine Verkäuferin die gleiche Arbeit wie ein Verkäufer; sie ist daher wie dieser zu entlohnen. 3. Die Tätigkeit eines Verkäufers im Handel ist nach allgemeiner Anschauung und den Tarifen weder nur für Frauen noch nur für Männer typisch. Sieht ein Tarif Verkaufstätigkeit sowohl für Frauen als auch für Männer vor, dann kommt es für die Frage der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit von Gehaltsabschlagsklauseln für Frauen nicht darauf an, ob bestimmte Verkaufstätigkeiten in einzelnen Betrieben nur von Frauen oder nur von Männern verrichtet werden. 4. Eine tarifliche Vorschrift, in der im Anschluß an eine Lohnabschlagsklausel für Frauen bestimmt ist, daß Frauen bei gleicher Tätigkeit und Leistung die vollen Tarifsätze erhalten sollen, wird dem Lohngleichheitsgrundsatz nicht gerecht.