BAG - Urteil vom 08.03.1989
5 AZR 92/88
Normen:
ArbGG § 110 Abs. 1 ; BGB §§ 133, 138, 157, 316, 612 Abs. 2 ; TVG § 10 ; UrhG § 77 ;
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu § 43 UrhG
NJW 1989, 2286
ZTR 1989, 312
ZUM 1989, 475
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 26.11.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 5611/87

Arbeitsentgelt: Leistungsschutzrechte oder Nutzungsrechte bei einem Opernsänger - Bezugnahme auf lokale Vereinbarungen

BAG, Urteil vom 08.03.1989 - Aktenzeichen 5 AZR 92/88

DRsp Nr. 2001/14873

Arbeitsentgelt: Leistungsschutzrechte oder Nutzungsrechte bei einem Opernsänger - Bezugnahme auf "lokale Vereinbarungen"

1. Wird in dem Dienstvertrag eines solistisch tätigen Bühnenmitglieds die Mitwirkungspflicht des Bühnenmitglieds auch auf solche Veranstaltungen des Theaters erstreckt, die mittelbar oder unmittelbar durch Rundfunk- und Fernsehanstalten aufgezeichnet und ausgestrahlt werden, so kann der Dienstvertrag für die Honoraransprüche des Bühnenmitglieds (Leistungsschutzrechte oder Nutzungsrechte nach dem Urheberrechtsgesetz) eine Abgeltung "nach den lokalen Vereinbarungen" vorsehen. 2. Bestehen keine lokalen Vereinbarungen für die besondere Honorierung, muss diese auf der Grundlage des § 612 Abs 2 BGB ermittelt werden.

Normenkette:

ArbGG § 110 Abs. 1 ; BGB §§ 133, 138, 157, 316, 612 Abs. 2 ; TVG § 10 ; UrhG § 77 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist seit dem 16. August 1985 als Tenor am Staatstheater Kassel engagiert. Die Parteien streiten darüber, ob § 4 Abs. 1 Buchst. b) des Formulardienstvertrages des Klägers vom 26. September 1984 rechtswirksam ist. Die Klausel hat folgenden Wortlaut: