Der Kläger ist seit dem 16. August 1985 als Tenor am Staatstheater Kassel engagiert. Die Parteien streiten darüber, ob § 4 Abs. 1 Buchst. b) des Formulardienstvertrages des Klägers vom 26. September 1984 rechtswirksam ist. Die Klausel hat folgenden Wortlaut:
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