BAG - Urteil vom 06.10.1976
5 AZR 500/75
Normen:
BGB § 616 ; GewO § 133c ; HGB § 63 ; LFZG § 1 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 41 zu § 1 LohnFG
ARST 1977, 77
BB 1977, 39
DB 1977, 215
EzA § 1 LohnFG Nr. 50
JZ 1977, 406
SAE 1977, 181
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 05.12.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1904/74
LAG Hamm, vom 22.05.1975 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 50/75

Arbeitsentgelt: Lohnfortzahlung, Fortsetzungszusammenhang bei mehrfacher Erkrankung infolge eines medizinisch nicht ausgeheilten Grundleidens

BAG, Urteil vom 06.10.1976 - Aktenzeichen 5 AZR 500/75

DRsp Nr. 2007/24838

Arbeitsentgelt: Lohnfortzahlung, Fortsetzungszusammenhang bei mehrfacher Erkrankung infolge eines medizinisch nicht ausgeheilten Grundleidens

»War der wiederholt an demselben medizinisch nicht ausgeheilten Grundleiden arbeitsunfähig erkrankte Arbeiter zwischenzeitlich mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig, so wird dadurch der Fortsetzungszusammenhang zwischen der früheren und der nach diesem Sechsmonatszeitraum erneut auftretenden Arbeitsunfähigkeit unterbrochen. Die spätere Arbeitsunfähigkeit ist dann eine im arbeitsrechtlichen Sinne neue Krankheit. Dies hat zur Folge, daß bei der Berechnung des Zwölfmonatszeitraumes nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 LFZG diejenigen auf demselben Grundleiden beruhenden Arbeitsunfähigkeitsfälle, die vor dieser im arbeitsrechtlichen Sinne neuen Erkrankung liegen, außer Betracht bleiben müssen. «

Normenkette:

§ ;