BAG - Urteil vom 06.10.1976
5 AZR 503/75
Normen:
AFG § 63 § 65 § 164 Abs. 2 ; LFZG § 1 Abs. 1 § 2 Abs. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu § 2 LohnFG
DB 1977, 262
EzA § 2 LohnFG Nr. 10
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 04.07.1975 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 46/75

Arbeitsentgelt: Lohnfortzahlung während Kurzarbeit

BAG, Urteil vom 06.10.1976 - Aktenzeichen 5 AZR 503/75

DRsp Nr. 2007/24837

Arbeitsentgelt: Lohnfortzahlung während Kurzarbeit

»1. Wird in einem Betrieb in der Weise verkürzt gearbeitet, daß die Arbeit für zwei Wochen ganz ruht, hat ein kranker Arbeiter für die Dauer dieser Kurzarbeit keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn auch im Falle der Arbeitsfähigkeit kein Lohnanspruch entstanden wäre. Er erhält nach § 164 Abs. 2 AFG Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes. 2. § 12 Nr. 2 des Manteltarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie vom 22. November 1974 enthält keine von dieser gesetzlichen Regelung zu Gunsten der Arbeiter abweichende Bestimmung. Durch die Verweisung auf die für die Berechnung des Urlaubsentgelts maßgebende Methode wird nur das gesetzliche Lohnausfallprinzip des § 2 Abs. 1 Satz 1 LFZG durch das tarifliche Vorverdienstprinzip ersetzt. Damit soll nicht bestimmt werden, daß der kranke Arbeiter den ungekürzten Lohn fordern kann, während der gesunde Arbeiter Lohnkürzungen hinnehmen muß.«

Normenkette:

AFG § 63 § 65 § 164 Abs. 2 ; LFZG § 1 Abs. 1 § 2 Abs. 2, Abs. 3 ;

Hinweise:

Anmerkung: Brecht, AP Nr. 6 zu § 2 LohnFG

Vorinstanz: LAG Berlin, vom 04.07.1975 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 46/75
Fundstellen
AP Nr. 6 zu § 2 LohnFG
DB 1977, 262
EzA § 2 LohnFG Nr. 10