BAG - Urteil vom 24.02.1955
2 AZR 10/54
Normen:
BGB § 616 ;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 616 BGB
AuR 1955, 255
BAGE 1, 338
JZ 1955, 458
MDR 1956, 666
NJW 1956, 77
SAE 1955, 250
Vorinstanzen:
LAG Mainz - Urteil - 2 Sa 106/52 - 16.12.1953,

Arbeitsentgelt: Lohnfortzahlungsanspruch bei erheblicher Dienstleistungsverhinderung

BAG, Urteil vom 24.02.1955 - Aktenzeichen 2 AZR 10/54

DRsp Nr. 2007/23138

Arbeitsentgelt: Lohnfortzahlungsanspruch bei erheblicher Dienstleistungsverhinderung

»Dem Arbeitnehmer steht auch bei Dienstleistungsverhinderung von erheblicher Dauer, die durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden verursacht ist, Entgelt für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit zu.«

Normenkette:

BGB § 616 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, die bei dem Beklagten, einem Rechtsanwalt, als Angestellte beschäftigt war, konnte in der Zeit vom 28. November 1951 bis zum 24. Februar 1952 infolge einer Erkrankung nicht tätig sein.

Mit der Klage fordert sie das Gehalt für sechs Wochen ihrer Erkrankung.

Der Beklagte hat ein Formular der Allgemeinen Ortskrankenkasse des Inhalts unterzeichnet, dass er bei einer Erkrankung der Klägerin bis zu sechs Wochen das Gehalt weiterzahlen werde. Als die Klägerin sich wegen ihres Gehaltsanspruchs auf diese Erklärung berief, schrieb der Beklagte an die Krankenkasse, er habe mit dieser Erklärung keine über die gesetzliche Verpflichtung hinausgehende Bindung übernehmen wollen. Vorsorglich fechte er seine Erklärung wegen Irrtums an.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Das Landesarbeitsgericht hat unter Zulassung der Revision der Klage stattgegeben.

Der Beklagte verfolgt mit der Revision seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe: