1. Nach § 622 Abs. 5BGB darf für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer einzelvertraglich keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Hieraus ist der allgemeine Rechtsgrundsatz zu entnehmen, dass dem Arbeitnehmer infolge der Kündigung des Arbeitsverhältnisses keine Rechtsnachteile erwachsen dürfen. 2. Wäre die Mindestumsatzgrenze auch bei unterjähriger Beschäftigung jahresbezogen auszulegen, würde sie zu einer erheblichen Benachteiligung des Arbeitnehmers führen. Dieser könnte praktisch nur einmal jährlich kündigen.