Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Rückzahlung überzahlter Provisionsvorschüsse.
Die Klägerin stellt medizinische Geräte und Heilbädereinrichtungen her und vertreibt sie. Am 1. Juni 1983 trat der Beklagte als Außendienstmitarbeiter in ihre Dienste. In § 2 des Arbeitsvertrages vom 11. Mai 1983 heißt es:
1) Der Außendienstmitarbeiter erhält ein Monatsgehalt von DM 2.500,-- brutto ...
...
3) Überstunden werden nicht vergütet, da hierfür ein entsprechender Betrag im Gehalt berücksichtigt wurde. Für von dem Außendienstmitarbeiter eingebrachte Aufträge erhält dieser zusätzliche folgende Provisionen aus den Nettowerten: ...
...
11) Der Außendienstmitarbeiter erhält einen monatlichen Provisionsvorschuß von DM 2.000,-- ... brutto, der mit den tatsächlich angefallenen Provisionen verrechnet wird.
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