BAG - Urteil vom 20.06.1989
3 AZR 504/87
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 6 ; BGB §§ 134, 138, 196 Abs. 1 Nr. 8, §§ 201, 242, 614, 818, 819 ; HGB §§ 65, 87 ; ZPO §§ 518, 519 ;
Fundstellen:
AP Nr. 8 zu § 87 HGB
ARST 1989, 228
BB 1989, 2333
DB 1989, 2385
EzA § 87 HGB Nr. 10
NZA 1989, 843
VersR 1989, 1217
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 11.05.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 318/87
ArbG Krefeld, vom 27.01.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2157/86

Arbeitsentgelt: Provisionszuschüsse - Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers

BAG, Urteil vom 20.06.1989 - Aktenzeichen 3 AZR 504/87

DRsp Nr. 2001/14746

Arbeitsentgelt: Provisionszuschüsse - Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers

Ein Arbeitnehmer ist verpflichtet, Provisionsvorschüsse auch dann zurückzuzahlen, wenn der Arbeitgeber von der Befugnis zur Anpassung der Vorschüsse an die verdienten Provisionen zunächst keinen Gebrauch gemacht hat und hierfür sachliche Gründe bestanden.

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 6 ; BGB §§ 134, 138, 196 Abs. 1 Nr. 8, §§ 201, 242, 614, 818, 819 ; HGB §§ 65, 87 ; ZPO §§ 518, 519 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Rückzahlung überzahlter Provisionsvorschüsse.

Die Klägerin stellt medizinische Geräte und Heilbädereinrichtungen her und vertreibt sie. Am 1. Juni 1983 trat der Beklagte als Außendienstmitarbeiter in ihre Dienste. In § 2 des Arbeitsvertrages vom 11. Mai 1983 heißt es:

1) Der Außendienstmitarbeiter erhält ein Monatsgehalt von DM 2.500,-- brutto ...

...

3) Überstunden werden nicht vergütet, da hierfür ein entsprechender Betrag im Gehalt berücksichtigt wurde. Für von dem Außendienstmitarbeiter eingebrachte Aufträge erhält dieser zusätzliche folgende Provisionen aus den Nettowerten: ...

...

11) Der Außendienstmitarbeiter erhält einen monatlichen Provisionsvorschuß von DM 2.000,-- ... brutto, der mit den tatsächlich angefallenen Provisionen verrechnet wird.