BAG - Urteil vom 16.02.1989
6 AZR 129/87
Normen:
BayUrlVO § 5 Abs. 1 Satz 2; BAT § 33 Abs. 1 Buchstabe c, Abs. 6, § 49 ; Zulagen-TV § 1 Abs. 1;
Fundstellen:
PersR 1990, 86
AP Nr. 13 zu § 33 BAT
EzBAT § 33 BAT Nr. 3
ZTR 1989, 274
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 17.10.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2434/85
LAG München, vom 27.11.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 249/86

Arbeitsentgelt: Psychiatrie-Zulage, Begriff des anderweitigen Ausgleichs nach § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT

BAG, Urteil vom 16.02.1989 - Aktenzeichen 6 AZR 129/87

DRsp Nr. 2001/14884

Arbeitsentgelt: Psychiatrie-Zulage, Begriff des anderweitigen Ausgleichs nach § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT

»Der nach § 49 Abs. 1 BAT i.V. mit § 5 Abs. 1 Satz 2 der bayerischen Urlaubsverordnung gewährte Zusatzurlaub für Arbeitnehmer in psychiatrischen Einrichtungen ist anderweitiger Ausgleich im Sinne von § 33 Abs. 1 Buchstabe c BAT hinsichtlich der allgemeinen Psychiatrie-Zulage.«

Normenkette:

BayUrlVO § 5 Abs. 1 Satz 2; BAT § 33 Abs. 1 Buchstabe c, Abs. 6, § 49 ; Zulagen-TV § 1 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine monatliche Zulage in Höhe von 30,-- DM nach § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT.

Der Kläger ist bei dem Beklagten als Krankenpfleger im Bezirkskrankenhaus H, einem psychiatrischen Krankenhaus, beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung die Bestimmungen des BAT und die zu seiner Änderung und Ergänzung abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung.

§ 33 BAT hat - soweit es hier interessiert - folgenden Wortlaut:

"(1) Der Angestellte erhält für die Zeit, für die ihm Vergütung (§ 26) zusteht, eine Zulage,

a) ...

b) ...

c) wenn er regelmäßig und nicht nur in unerheblichem Umfang besonders gefährliche oder gesundheitsschädliche Arbeiten auszuführen hat und hierfür kein anderweitiger Ausgleich zu gewähren ist.

...