BAG - Urteil vom 10.11.1955
2 AZR 282/54
Normen:
BGB § 276 § 611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 276 BGB Verschulden bei Vertragsabschluß
BAGE 2, 217
NJW 1956, 398
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 17.05.1954 - Vorinstanzaktenzeichen 4 LA 588/53

Arbeitsentgelt: Ruhegeldansprüche als Schadensersatzansprüche wegen c.i.c.

BAG, Urteil vom 10.11.1955 - Aktenzeichen 2 AZR 282/54

DRsp Nr. 2007/23047

Arbeitsentgelt: Ruhegeldansprüche als Schadensersatzansprüche wegen c.i.c.

»Auch öffentlich-rechtliche Körperschaften haften trotz der für sie bestehenden Vertretungsvorschriften für Verschulden ihrer Vertreter bei Vertragsverhandlungen, selbst wenn diese keine Abschlußvollmacht haben. Verlangt werden kann aber immer nur der Ersatz des Vertrauensschadens, nicht der Ersatz des Erfüllungsinteresses.«

Normenkette:

BGB § 276 § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand: