Die Klägerin, Mitglied der Gewerkschaft ÖTV, ist seit dem 16. Juni 1981 zunächst bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten und dann bei der Beklagten, die dem Verband der Berliner Privatkrankenanstalten e. V. angehört, zuletzt als stellvertretende Pflegedienstleiterin beschäftigt. Nach dem mit der D B KG abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrag vom 11. Juni 1981 richten sich Höhe und Zusammensetzung der Vergütung der Klägerin nach den Bestimmungen des
2.047,72 DM
3 % 61,41 DM
891,16 DM (3 Kd.)
67,-- DM
67,-- DM
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