BAG - Urteil vom 10.05.1989
4 AZR 177/89
Normen:
ArbGG § 97 ; TV für Arbeitnehmer in Privatkrankenanstalten § 22; TVG § 3 ;
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 11.08.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 58/86
ArbG Berlin, vom 21.04.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 48 Ca 29/86

Arbeitsentgelt: Sonderzuschlag - Tariffähigkeit - Tarifbindung

BAG, Urteil vom 10.05.1989 - Aktenzeichen 4 AZR 177/89

DRsp Nr. 2001/14793

Arbeitsentgelt: Sonderzuschlag - Tariffähigkeit - Tarifbindung

Allen unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für Arbeitnehmer in Privatkrankenanstalten fallenden Angestellten steht gem. § 22 der örtliche Sonderzuschlag zu.

Normenkette:

ArbGG § 97 ; TV für Arbeitnehmer in Privatkrankenanstalten § 22; TVG § 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, Mitglied der Gewerkschaft ÖTV, ist seit dem 16. Juni 1981 zunächst bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten und dann bei der Beklagten, die dem Verband der Berliner Privatkrankenanstalten e. V. angehört, zuletzt als stellvertretende Pflegedienstleiterin beschäftigt. Nach dem mit der D B KG abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrag vom 11. Juni 1981 richten sich Höhe und Zusammensetzung der Vergütung der Klägerin nach den Bestimmungen des BAT. Die Vergütung erfolgte nach VergGr. VI 7 des BAT bei einem monatlichen Bruttoverdienst von 3.134,29 DM, der sich aus den folgenden im Arbeitsvertrag ausgewiesenen Bruttoeinzelbeträgen zusammensetzt:

2.047,72 DM

3 % 61,41 DM

891,16 DM (3 Kd.)

67,-- DM

67,-- DM