BAG - Urteil vom 31.05.1989
5 AZR 376/88
Normen:
BGB §§ 133, 611 ; TVG § 4 ;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 06.05.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 101/88
ArbG Siegburg, vom 02.12.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1953/87

Arbeitsentgelt: Tariflohnerhöhung - Anrechnung einer Zulage

BAG, Urteil vom 31.05.1989 - Aktenzeichen 5 AZR 376/88

DRsp Nr. 2001/14772

Arbeitsentgelt: Tariflohnerhöhung - Anrechnung einer Zulage

Auch die Vereinbarung einer "nicht anrechenbaren Zulage" hindert die Arbeitsparteien nicht daran, im Wege einer Betriebsvereinbarung einen Teil der Zulage auf Tariflohnerhöhungen anzurechnen.

Normenkette:

BGB §§ 133, 611 ; TVG § 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verrechnung einer monatlichen Zulage mit Tariflohnerhöhungen.

Die Klägerin ist seit dem 17. Oktober 1977 als Verkäuferin bei der Beklagten beschäftigt. Bei der Einstellung haben die Parteien im Arbeitsvertrag vom 11. Oktober 1977 ein monatliches Bruttogehalt von 1.400,-- DM zuzüglich einer Anwesenheitsprämie in Höhe von 10,-- DM arbeitstäglich vereinbart.

Mit Schreiben vom 14. August 1979 sprach die Beklagte gegenüber der Klägerin eine Änderungskündigung zur Umwandlung der Anwesenheitsprämie in Lohnzulagen aus. Dementsprechend sollte sich das Gehalt der Klägerin wie folgt zusammensetzen:

"Tarif (Gruppe 6 I/4) DM 1.125,00 (173 Stunden)

außertarifliche Zulage

- jederzeit anrechenbar - DM 275,00 (173 Stunden)

freiwillige Zulage DM 210,00 (173 Stunden)

sonstige Zulage

(Mankogeld etc.) DM ...... (173 Stunden)

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Gesamt Lohn/Gehalt DM 1.610,00 (173 Stunden)".