BAG - Urteil vom 31.05.1989
5 AZR 394/88
Normen:
BGB §§ 133, 611 ; TVG § 4 ;
Vorinstanzen:
LAG Köln -9 (8) Sa 171/88 - 06.05.88,
ArbG Siegburg, vom 02.12.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1586/86

Arbeitsentgelt: Tariflohnerhöhung - Anrechnung einer Zulage

BAG, Urteil vom 31.05.1989 - Aktenzeichen 5 AZR 394/88

DRsp Nr. 2001/14773

Arbeitsentgelt: Tariflohnerhöhung - Anrechnung einer Zulage

Auch die Vereinbarung einer "nicht anrechenbaren Zulage" hindert die Arbeitsparteien nicht daran, im Wege einer Betriebsvereinbarung einen Teil der Zulage auf Tariflohnerhöhungen anzurechnen.

Normenkette:

BGB §§ 133, 611 ; TVG § 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verrechnung einer monatlichen Zulage mit Tariflohnerhöhungen.

Der Kläger war vom 1. Oktober 1977 bis zum 31. Dezember 1986 als Metzger bei der Beklagten beschäftigt. Bei der Einstellung haben die Parteien im Arbeitsvertrag vom 1. Oktober 1977 ein monatliches Bruttogehalt von 1.800,-- DM zuzüglich einer Anwesenheitsprämie in Höhe von 10,-- DM arbeitstäglich vereinbart.

Mit Schreiben vom 14. August 1979 sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger eine Änderungskündigung zur Umwandlung der Anwesenheitsprämie in Lohnzulagen aus. Dementsprechend sollte sich das Gehalt des Klägers wie folgt zusammensetzen:

"Tarif (Gruppe L III c) DM 1.920,00 (173 Stunden)

außertarifliche Zulage

- jederzeit anrechenbar - DM 180,00 (173 Stunden)

freiwillige Zulage DM 210,00 (173 Stunden)

sonstige Zulage

(Mankogeld etc.) DM ...... (173 Stunden)

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Gesamt Lohn/Gehalt DM 2.310,00 (173 Stunden)".