BAG - Urteil vom 22.03.1989
5 AZR 151/88
Normen:
BBiG § 10 ; BGB § 138 Abs. 1, Abs. 2, § 315, § 612 Abs. 2 ; TVG § 3 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Hamm - 2 (7) Sa 1461/87 - 10.02.88,
ArbG Hagen - 3 Ca 163/87 - 24.06.87,

Arbeitsentgelt: untertarifliche Bezahlung - Lohnwucher

BAG, Urteil vom 22.03.1989 - Aktenzeichen 5 AZR 151/88

DRsp Nr. 2001/14853

Arbeitsentgelt: untertarifliche Bezahlung - Lohnwucher

1. Neben einer Lohnvereinbarung findet § 612 Abs. 2 BGB in einem Arbeitsverhältnis nur Anwendung, soweit die Vergütungsabrede bestimmte Leistungen nicht abgilt und die Vergütung nicht den vollen Gegenwert für die verlangte Dienstleistung darstellt. Diese Gesichtspunkte finden allerdings dann keine Anwendung, wenn die Lohnvereinbarung alle von der Arbeitnehmerin geschuldeten Arbeitsleistungen umfasst. 2. Das Wuchergeschäft (Lohnwucher) setzt objektiv ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung voraus und erfordert subjektiv, dass der Wucherer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen ausbeutet.

Normenkette:

BBiG § 10 ; BGB § 138 Abs. 1, Abs. 2, § 315, § 612 Abs. 2 ; TVG § 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin statt des vereinbarten Stundenlohns von 8,50 DM den tariflichen Mindestlohn verlangen kann. Die Beklagte ist nicht Mitglied einer Tarifvertragspartei.

Die ledige Klägerin ist Mitglied der IG Metall und begann am 6. Oktober 1986 im Betrieb der Beklagten eine Tätigkeit als Hilfsarbeiterin mit einem vereinbarten Stundenlohn von 8,50 DM brutto.