Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin statt des vereinbarten Stundenlohns von 8,50 DM den tariflichen Mindestlohn verlangen kann. Die Beklagte ist nicht Mitglied einer Tarifvertragspartei.
Die ledige Klägerin ist Mitglied der IG Metall und begann am 6. Oktober 1986 im Betrieb der Beklagten eine Tätigkeit als Hilfsarbeiterin mit einem vereinbarten Stundenlohn von 8,50 DM brutto.
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