BAG - Urteil vom 23.06.1955
2 AZR 225/54
Normen:
BGB § 157 § 242 ; VertragshilfeG (Gesetz über die richterliche Vertragshilfe) § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 242 BGB Ruhegehalt
MDR 1956, 736
NJW 1955, 1295
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 08.02.1954 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 220/53

Arbeitsentgelt: Wiederaufleben des Anspruchs auf volles Ruhegehalts nach vorangegangener einverständlicher Kürzung

BAG, Urteil vom 23.06.1955 - Aktenzeichen 2 AZR 225/54

DRsp Nr. 2007/23103

Arbeitsentgelt: Wiederaufleben des Anspruchs auf volles Ruhegehalts nach vorangegangener einverständlicher Kürzung

»1. Eine zur Zeit der Geltung des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit [AOG] getroffene Vereinbarung, die das Ruhegehalt an die Tarifgehälter bindet, ist im allgemeinen dahin auszulegen, daß das Ruhegehalt nunmehr an das durch Tarifvertrag festgelegte Gehalt gebunden ist. 2. Der Anspruch auf Ruhegehalt ist nicht schon im Zeitpunkt der Abgabe des Ruhegehaltsversprechens, sondern erst mit dem Eintritt des Ruhestandes im Sinne des § 1 Vertragshilfegesetz entstanden. 3. Erklärt der überwiegende Teil der Ruhegehaltsempfänger eines in wirtschaftlicher Not befindlichen Unternehmens sich mit der Herabsetzung der Ruhegehälter einverstanden, so kann die hieraus folgende Besserung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens den zu dem gleichen Nachgeben nicht bereiten Ruhegehaltsempfängern nicht zugute kommen. 4. Die streitige Frage, inwieweit einem Unternehmen die Fortzahlung von Ruhegehältern zuzumuten ist, darf regelmäßig nicht mit allgemeinen Redewendungen beantwortet werden; vielmehr ist im einzelnen zu prüfen, welche gesamten Pensionsverpflichtungen dem Unternehmen obliegen und welche Mittel das Unternehmen zur Befriedigung dieser Pensionslast aufzubringen zumutbarer Weise in der Lage ist.