I.
Der Kläger und der Beklagte zu 1) sind Arbeitnehmer der T-AG. Der Beklagte zu 1) ist Halter eines Kraftfahrzeugs, die Beklagte zu 2) ist sein Versicherer. Am 23. März 1988 kam es auf einem Parkplatz der T-AG in D zwischen dem Kraftfahrzeug des Klägers und dem damals von dem Beklagten zu 3) gesteuerten Kraftfahrzeug des Beklagten zu 1) zu einem Zusammenstoß, bei dem das Kraftfahrzeug des Klägers beschädigt wurde. Der Kläger verlangt Schadenersatz.
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