1. a) Die örtliche oder sachliche Zuständigkeit soll möglichst nur einmal geprüft werden, und zwar von dem zunächst angerufenen Gericht (oder von dem Gericht, an das der Rechtsstreit als dem sachlich zuständigen Gericht verwiesen worden ist). 2. Der Gesetzgeber will einen Zuständigkeitsstreit, der für die Parteien im Vergleich zur Sachentscheidung ohnehin keine erhebliche Bedeutung hat, nach Möglichkeit vermeiden.3. Deshalb darf das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, die Übernahme nicht mit der Begründung ablehnen, die Zuständigkeitsfrage müsse abweichend von der Auffassung des verweisenden Gerichts beurteilt werden 4. Nur eine offensichtlich gesetzwidrige Verweisung erlangt keine Bindungswirkung.