BAG - Beschluss vom 17.08.1989
5 AS 9/89
Normen:
ArbGG § 48 ; ZPO §§ 11, 36 Nr. 6, ZPO § 281 Abs. 2 Satz 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen - 4 Ca 142/89 - 01.08.89,

Arbeitsgerichtsverfahren: - Zuständigkeit der Arbeitsgerichte - Bindung an Verweisungsbeschluss

BAG, Beschluss vom 17.08.1989 - Aktenzeichen 5 AS 9/89

DRsp Nr. 2001/5221

Arbeitsgerichtsverfahren: - Zuständigkeit der Arbeitsgerichte - Bindung an Verweisungsbeschluss

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen. Der Zusammenhang zwischen der unerlaubten Handlung und dem Arbeitsverhältnis der beiden Arbeitnehmer, den die genannte gesetzliche Bestimmung als Voraussetzung für die arbeitsgerichtliche Zuständigkeit fordert, darf nicht nur rein äußerlicher oder nur zufälliger Art sein. Zu fordern ist vielmehr, dass die unerlaubte Handlung in einer inneren Beziehung zu dem Arbeitsverhältnis der Parteien steht, dass sie in der besonderen Eigenart des Arbeitsverhältnisses und den ihm eigentümlichen Reibungen und Berührungspunkten wurzelt.

Normenkette:

ArbGG § 48 ; ZPO §§ 11, 36 Nr. 6, ZPO § 281 Abs. 2 Satz 2;

Gründe:

I.