BAG - Urteil vom 16.05.1955
2 AZR 22/53
Normen:
3. DVO Regelungsgesetz § 2 Nr. 4 ; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 2 § 74 Abs. 1 S. 2 ; BBG § 172 ; GG Art. 33 Abs. 4 ; RegelungsG (G131) § 9 § 52 ; SGG § 51 Abs. 1 ; ZPO § 554 ;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 52 RegelungsG
AP Nr. 7 zu § 2 ArbGG 1953
BAGE 2, 81
JZ 1956, 169
NJW 1955, 1614
ZBR 1955, 375
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 29.10.1953 - Vorinstanzaktenzeichen 5 LA 227/53

Arbeitsgerichtsverfahren: Ablauf der Revisionsbegründungsfrist bei gestelltem Verlängerungsgesuch vor Besetzung der Richterstellen des BAG; Regelungsgesetz: Zuständigkeit bei Bescheidsanfechtung, Versterben der Partei

BAG, Urteil vom 16.05.1955 - Aktenzeichen 2 AZR 22/53

DRsp Nr. 2007/23116

Arbeitsgerichtsverfahren: Ablauf der Revisionsbegründungsfrist bei gestelltem Verlängerungsgesuch vor Besetzung der Richterstellen des BAG; Regelungsgesetz: Zuständigkeit bei Bescheidsanfechtung, Versterben der Partei

»1. Wenn in einem Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht die Verlängerung der Frist zur Begründung der Revision rechtzeitig beantragt wurde, dem Antrag jedoch wegen der erst nach Errichtung des Bundesarbeitsgerichts erfolgenden Besetzung dieses Gerichtes mit Richtern nicht vor dem Ablauf der Begründungsfrist, sondern nur später stattgegeben werden konnte, ist die Frist ordnungsgemäß verlängert. 2. Für Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis der dienstordnungsmäßigen Angestellten in der Sozialversicherung sind allein die Arbeitsgerichte zuständig. 3. Der Bescheid, der gegenüber einem Arbeitnehmer nach § 2 Nr. 4 Satz 1 der 3. DVO Regelungsgesetz die Rechte aus dem Regelungsgesetz aberkennt, kann nicht rechtsbeständig werden, wenn der Arbeitnehmer vor Beendigung des von ihm nach § 2 Nr. 4 Satz 2 der 3. DVO Regelungsgesetz angestrengten Arbeitsgerichtsverfahrens stirbt. 4. Ein Verlust der Rechte eines Arbeitnehmers aus dem Regelungsgesetz kann grundsätzlich nur in dem nach § 2 Nr. 4 der 3. DVO Regelungsgesetz, § 9 Regelungsgesetz vorgesehenen Verfahren eintreten. Ein Verzicht auf die Rechte muß eindeutig feststehen.«

Normenkette: