BAG - Urteil vom 12.05.1955
2 AZR 77/53
Normen:
ArbGG (1953) § 74 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 626 ; TO A § 16 Abs. 4 S. 1, S. 2 ; Verordnung über die Sparkassen sowie die kommunalen Giroverbände und kommunalen Kreditinstitute vom 20. Juli 1932 (Pr.Ges.S. S. 241) § 9 Abs. 1, Abs. 3 ; ZPO § 554 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung
BAGE 2, 1
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 29.10.1953 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 380/53

Arbeitsgerichtsverfahren: Ablauf der Revisionsbegründungsfrist bei gestelltem Verlängerungsgesuch vor Besetzung der Richterstellen des BAG; Arbeitsverhältnis: Verdachtskündigung

BAG, Urteil vom 12.05.1955 - Aktenzeichen 2 AZR 77/53

DRsp Nr. 2007/23118

Arbeitsgerichtsverfahren: Ablauf der Revisionsbegründungsfrist bei gestelltem Verlängerungsgesuch vor Besetzung der Richterstellen des BAG; Arbeitsverhältnis: Verdachtskündigung

»1. Für die Zeit, in der das Bundesarbeitsgericht nicht mit Richtern besetzt war, kann auch eine nachträgliche Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist gültig sein. 2. Arbeitgeber der Sparkassenangestellten ist im Gebiete des ehemaligen Landes Preußen der Gewährsverband. 3. Der Verdacht einer strafbaren Handlung kann einen wichtigen Grund für eine fristlose Entlassung bilden. 4. Einem Arbeitgeber kann deshalb, weil er mit der fristlosen Kündigung eines einer strafbaren Handlung verdächtigen, mangels Beweises freigesprochenen Arbeitnehmers bis kurz nach der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht wartet, sein Recht zur fristlosen Entlassung nicht gekürzt werden. Erst die Hauptverhandlung gibt im Strafverfahren ein klares und umfassendes Bild von dem auf dem Angeklagten ruhenden Verdacht.«

Normenkette:

ArbGG (1953) § 74 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 626 ; TO A § 16 Abs. 4 S. 1, S. 2 ; Verordnung über die Sparkassen sowie die kommunalen Giroverbände und kommunalen Kreditinstitute vom 20. Juli 1932 (Pr.Ges.S. S. 241) § 9 Abs. 1, Abs. 3 ; ZPO § 554 Abs. 2 S. 2 ;

Tatbestand: