AOG § 32 Abs. 2 ; TO für Filmschaffende vom 19.08.1943 (RArbBl 1943 IV, S. 628) § 2 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 549 § 554 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 32 AOG Tarifordnung
AP Nr. 2 zu § 554 ZPO
BAGE 2, 58
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 06.11.1953 - Vorinstanzaktenzeichen 2 LA 432/53
Arbeitsgerichtsverfahren: Anforderungen an die Revisionsbegründung bei mehreren Ansprüchen, Feststellungen zum Vorliegen von Gewohnheitsrecht; Tarifvertragsrecht: Konstitutive Wirkung der Vereinbarung von Schriftform, Nichtigkeit mündlich abgeschlossener Arbeitsverträge
BAG, Urteil vom 07.07.1955 - Aktenzeichen 2 AZR 27/53
DRsp Nr. 2007/23095
Arbeitsgerichtsverfahren: Anforderungen an die Revisionsbegründung bei mehreren Ansprüchen, Feststellungen zum Vorliegen von Gewohnheitsrecht; Tarifvertragsrecht: Konstitutive Wirkung der Vereinbarung von Schriftform, Nichtigkeit mündlich abgeschlossener Arbeitsverträge
»1. Betrifft die Revision mehrere Ansprüche, so genügt es nicht, daß sie nur hinsichtlich des einen begründet wird; vielmehr muß die Revisionsbegründung auch angeben, auf welche Gründe die Anfechtung hinsichtlich der übrigen Ansprüche gestützt wird.2. Das Bundesarbeitsgericht muß die tatsächlichen Feststellungen, aus denen sich Gewohnheitsrecht ergibt, selbst treffen.3. § 32 Abs. 2 Satz 1 AOG ermächtigte die Treuhänder der Arbeit, in den Tarifordnungen auch Abschlußnormen, insbesondere die Schriftform mit konstitutiver Wirkung festzulegen.4. Arbeitsverträge von Filmschaffenden, die entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 der Tarifordnung für die Filmschaffenden vom 19. August 1943 ((Reichsarbeitsblatt 1943 Teil IV S. 628) mündlich und nicht schriftlich abgeschlossen sind, sind nichtig.«
Normenkette:
AOG § 32 Abs. 2 ; TO für Filmschaffende vom 19.08.1943 (RArbBl 1943 IV, S. 628) § 2 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 549 § 554 ;
Tatbestand:
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