BAG - Urteil vom 07.07.1955
2 AZR 27/53
Normen:
AOG § 32 Abs. 2 ; TO für Filmschaffende vom 19.08.1943 (RArbBl 1943 IV, S. 628) § 2 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 549 § 554 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 32 AOG Tarifordnung
AP Nr. 2 zu § 554 ZPO
BAGE 2, 58
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 06.11.1953 - Vorinstanzaktenzeichen 2 LA 432/53

Arbeitsgerichtsverfahren: Anforderungen an die Revisionsbegründung bei mehreren Ansprüchen, Feststellungen zum Vorliegen von Gewohnheitsrecht; Tarifvertragsrecht: Konstitutive Wirkung der Vereinbarung von Schriftform, Nichtigkeit mündlich abgeschlossener Arbeitsverträge

BAG, Urteil vom 07.07.1955 - Aktenzeichen 2 AZR 27/53

DRsp Nr. 2007/23095

Arbeitsgerichtsverfahren: Anforderungen an die Revisionsbegründung bei mehreren Ansprüchen, Feststellungen zum Vorliegen von Gewohnheitsrecht; Tarifvertragsrecht: Konstitutive Wirkung der Vereinbarung von Schriftform, Nichtigkeit mündlich abgeschlossener Arbeitsverträge

»1. Betrifft die Revision mehrere Ansprüche, so genügt es nicht, daß sie nur hinsichtlich des einen begründet wird; vielmehr muß die Revisionsbegründung auch angeben, auf welche Gründe die Anfechtung hinsichtlich der übrigen Ansprüche gestützt wird. 2. Das Bundesarbeitsgericht muß die tatsächlichen Feststellungen, aus denen sich Gewohnheitsrecht ergibt, selbst treffen. 3. § 32 Abs. 2 Satz 1 AOG ermächtigte die Treuhänder der Arbeit, in den Tarifordnungen auch Abschlußnormen, insbesondere die Schriftform mit konstitutiver Wirkung festzulegen. 4. Arbeitsverträge von Filmschaffenden, die entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 der Tarifordnung für die Filmschaffenden vom 19. August 1943 ((Reichsarbeitsblatt 1943 Teil IV S. 628) mündlich und nicht schriftlich abgeschlossen sind, sind nichtig.«

Normenkette:

AOG § 32 Abs. 2 ; TO für Filmschaffende vom 19.08.1943 (RArbBl 1943 IV, S. 628) § 2 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 549 § 554 ;

Tatbestand: