BAG - Urteil vom 13.09.1955
2 AZR 525/54
Normen:
ZPO § 233 ;
Fundstellen:
AP Nr. 8 zu § 233 ZPO
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 16.03.1955 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 601/54

Arbeitsgerichtsverfahren: Anwaltliche Sorgfaltspflichten und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BAG, Urteil vom 13.09.1955 - Aktenzeichen 2 AZR 525/54

DRsp Nr. 2007/23079

Arbeitsgerichtsverfahren: Anwaltliche Sorgfaltspflichten und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

»1. Der Prozeßbevollmächtigte einer Partei für die erste Instanz muß immer damit rechnen, daß die Partei gegen das sie beschwerende Urteil ein Rechtsmittel einlegen will, wenn überhaupt nur ein Rechtsmittel gegeben ist. 2. Der Prozeßbevollmächtigte der zweiten Instanz hat nach Erhalt des Auftrags, Berufung einzulegen, zu prüfen, wann das erstinstanzliche Urteil zugestellt ist, und, wenn er dies aus dem Urteil nicht erkennen kann, unverzüglich Rückfrage bei dem Prozeßbevollmächtigten der ersten Instanz zu halten.«

Normenkette:

ZPO § 233 ;

Hinweise:

Anmerkung: Wieczorek, AP Nr. 8 zu § 233 ZPO

Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg, vom 16.03.1955 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 601/54
Fundstellen
AP Nr. 8 zu § 233 ZPO