BAG - Urteil vom 15.12.1955
2 AZR 228/54
Normen:
BGB § 620 Abs. 1 § 626 ; HGB § 66 § 67 § 77 Abs. 2 S. 1 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 67 HGB
AuR 1956, 158
BAGE 2, 245
BArbBl 1956, 636
NJW 1956, 807
SAE 1956, 70
Vorinstanzen:
LAG München - Urteil - Ber.Reg. Nr. 405/54/II - 07.04.1954,

Arbeitsgerichtsverfahren: Aufklärungsrüge; Arbeitsverhältnis: Kündigung aus wichtigem Grund, Unzulässigkeit des Nachschiebens von Gründen

BAG, Urteil vom 15.12.1955 - Aktenzeichen 2 AZR 228/54

DRsp Nr. 2007/23028

Arbeitsgerichtsverfahren: Aufklärungsrüge; Arbeitsverhältnis: Kündigung aus wichtigem Grund, Unzulässigkeit des Nachschiebens von Gründen

»1. Ein befristetes Probearbeitsverhältnis eines Handlungsgehilfen kann nur aus wichtigem Grunde fristlos gekündigt werden. 2. Sofern die Revision nach ihrem Vorbringen geltend macht, das Berufungsgericht habe eine ordnungsgemäße Ermittlung des Sachverhaltes als solchen nicht vorgenommen, ist eine Verletzung des § 286 ZPO gerügt. 3. Bei fristloser Entlassung ist das Nachschieben von Kündigungsgründen, die erst nach der Kündigung entstanden sind, nicht zulässig. Allerdings können nachträglich entstandene Kündigungsgründe insofern von Bedeutung sein, als sie das frühere Verhalten des Gekündigten in einem neuen Licht erscheinen lassen.«

Normenkette:

BGB § 620 Abs. 1 § 626 ; HGB § 66 § 67 § 77 Abs. 2 S. 1 ; ZPO § 286 ;

Tatbestand: