BAG - Urteil vom 10.09.1955
2 AZR 223/55
Normen:
ZPO § 233 Abs. 1 § 518 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 518 ZPO
BAGE 2, 116
NJW 1955, 1613
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 16.03.1955 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 601/54

Arbeitsgerichtsverfahren: Ausschöpfung der Rechtsmittelfristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BAG, Urteil vom 10.09.1955 - Aktenzeichen 2 AZR 223/55

DRsp Nr. 2007/23080

Arbeitsgerichtsverfahren: Ausschöpfung der Rechtsmittelfristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

»1. Die Einreichung einer Berufungsschrift bei dem Landesarbeitsgericht ist dann erfolgt, wenn sie in der Hand der nach der Organisation des Gerichtes zur Empfangnahme dieser Schriftstücke bestimmten Stellen gekommen ist. 2. Die ein Rechtsmittel einlegende Partei kann darauf vertrauen, daß beim Rechtsmittelgericht Einrichtungen, etwa die Anbringung eines Nachtbriefkastens, getroffen sind, die die volle Ausschöpfung der Rechtsmittelfristen ermöglichen.«

Normenkette:

ZPO § 233 Abs. 1 § 518 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger hat beantragt, eine von ihm in dem Konkursverfahren über das Vermögen des Viehkaufmanns J.W. in E. angemeldete und von dem beklagten Konkursverwalter bestrittene Lohnforderung von 1.000 DM als bevorrechtigte Konkursforderung festzustellen.

Das Arbeitsgericht hat durch das dem Kläger am 26. November 1954 zugestellte Urteil die Klage abgewiesen.