BAG - Urteil vom 02.11.1955
1 AZR 285/55
Normen:
ArbGG (1953) § 72 Abs. 1 S. 2 § 74 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 31 zu § 72 ArbGG 1953
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 27.04.1955 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 398/54

Arbeitsgerichtsverfahren: Bedingte Revisionseinlegung, Begriff der Divergenz

BAG, Urteil vom 02.11.1955 - Aktenzeichen 1 AZR 285/55

DRsp Nr. 2007/23056

Arbeitsgerichtsverfahren: Bedingte Revisionseinlegung, Begriff der Divergenz

»1. Die Einlegung einer Revision "für den Fall der Armenrechtsbewilligung" ist als Wunsch aufzufassen, zunächst über das Armenrecht zu entscheiden, mit dem Vorbehalt der Rücknahme der Revision bei Ablehnung des Armenrechts - aber nicht als bedingte Revisionseinlegung. 2. Eine Divergenz im Sinne des § 72 Abs. 1 ArbGG liegt nicht vor, wenn die angegriffene Entscheidung in der Beurteilung der in Betracht kommenden Rechtsfrage mit dem Bundesarbeitsgericht übereinstimmt, aber im konkreten Fall die Voraussetzungen für die sich daraus ergebende Rechtsfolge, wie sie der Revisionskläger behauptet, als nicht gegeben ansieht. Damit wird die Richtigkeit der Entscheidung angegriffen. Das kann die Revision als begründet erscheinen lassen, aber nicht die Zulässigkeit selbst begründen.«

Normenkette: