BAG - Urteil vom 15.12.1976
5 AZR 600/75
Normen:
BGB § 315 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 § 611 § 613a Abs. 1 ; ZPO § 265 Abs. 2 § 325 Abs. 1 § 727 § 731 ;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 611 BGB Arzt-Krankenhaus-Vertrag
AP Nr. 1 zu § 325 ZPO
BB 1977, 395
DB 1977, 680
EzA § 613a BGB Nr. 10
JuS 1977, 411
SAE 1977, 220
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 29.07.1975 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 119/75

Arbeitsgerichtsverfahren: Betriebsübergang nach Rechtshängigkeit, Wirkung des Urteils für und gegen den Rechtsnachfolger - Leistungsbestimmungsrecht des Krankenhausträgers gegenüber dem angestellten Chefarzt

BAG, Urteil vom 15.12.1976 - Aktenzeichen 5 AZR 600/75

DRsp Nr. 2007/24813

Arbeitsgerichtsverfahren: Betriebsübergang nach Rechtshängigkeit, Wirkung des Urteils für und gegen den Rechtsnachfolger - Leistungsbestimmungsrecht des Krankenhausträgers gegenüber dem angestellten Chefarzt

»1. Gestattet der zwischen einem Krankenhausträger und einem Chefarzt vereinbarte Arbeitsvertrag dem Arbeitgeber, Änderungen in der internen Organisation und in der Größe der Klinik im Benehmen mit dem Chefarzt vorzunehmen, braucht der Krankenhausträger keine Änderungskündigung auszusprechen, wenn er die Zahl der Betten in der vom Chefarzt betreuten Klinik nach einer Modernisierungsmaßnahme anteilig kürzen will. Dem Arbeitgeber steht vielmehr ein vertraglich vereinbartes Leistungsbestimmungsrecht zu, das nach billigem Ermessen auszuüben ist. 2. Geht nach Rechtshängigkeit eines gegen den Arbeitgeber gerichteten Anspruchs der Betrieb nach § 613a Abs. 1 BGB auf einen neuen Arbeitgeber über, kann der Arbeitnehmer den Rechtsstreit gegen den alten Arbeitgeber auch dann fortsetzen, wenn der Anspruch nur durch den neuen Arbeitgeber zu erfüllen ist. Das in diesem Rechtsstreit ergehende Urteil wirkt für und gegen den Rechtsnachfolger (§ 325 Abs. 1 ZPO). Der obsiegende Arbeitnehmer kann sich nach §§ 727, 731 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung dieses Urteils gegen den Rechtsnachfolger des Arbeitgebers besorgen.«

Normenkette: