BAG - Urteil vom 27.01.1955
2 AZR 418/54
Normen:
BGB § 620 Abs. 2 § 626 ; KSchG § 3 § 11 Abs. 1 S. 2, S. 3 ; ZPO § 295 ;
Fundstellen:
AP Nr. 5 zu § 11 KSchG
BAGE 1, 272
BArbBl 1955, 735
NJW 1955, 1086
SAE 1956, 75
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg - Urteil - Ber.Reg. Nr. N 173 und 174/54/V - 25.08.1954,

Arbeitsgerichtsverfahren: Formelle Voraussetzungen bei der Kündigungsschutzklage; Arbeitsverhältnis: Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes

BAG, Urteil vom 27.01.1955 - Aktenzeichen 2 AZR 418/54

DRsp Nr. 2007/23139

Arbeitsgerichtsverfahren: Formelle Voraussetzungen bei der Kündigungsschutzklage; Arbeitsverhältnis: Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes

»1. Durch eine weder von der Partei noch dem Prozeßbevollmächtigten unterzeichnete Klage kann eine Ausschlußfrist des Kündigungsschutzgesetzes nicht gewahrt werden. Die Einlassung auf die Klage durch die Beklagte im Sinne des § 295 ZPO kann den Mangel nicht mit rückwirkender Kraft heilen. 2. Die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 KSchG gelten nur für Arbeitnehmer, die bei fristgemäßer Kündigung den allgemeinen Kündigungsschutz haben. Von den noch nicht länger als sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen beschäftigten und den noch nicht zwanzig Jahre alten Arbeitnehmern kann die Unwirksamkeit einer fristlosen Entlassung auch nach Ablauf der Dreiwochenfrist des § 3 KSchG geltend gemacht werden.«

Normenkette:

BGB § 620 Abs. 2 § 626 ; KSchG § 3 § 11 Abs. 1 S. 2, S. 3 ; ZPO § 295 ;

Tatbestand:

Die Kläger waren bei der Beklagten als Glasarbeiter beschäftigt und sind am 14. Februar 1953 fristlos entlassen. Sie waren zu diesem Zeitpunkt noch keine 20 Jahre alt.