ArbG Nienburg, vom 11.09.1973 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 52/73
II. LAG Niedersachsen 18.12.1973 - 2 Sa 277/73,
Arbeitsgerichtsverfahren: Gerichtsstand bei Zusammenhangsklage
BAG, Urteil vom 27.02.1975 - Aktenzeichen 3 AZR 136/74
DRsp Nr. 2007/24748
Arbeitsgerichtsverfahren: Gerichtsstand bei Zusammenhangsklage
»1. Für eine sogenannte Zusammenhangsklage im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen sachlich nicht zuständig, wenn die Hauptstreitigkeit, die zunächst eine Arbeitsstreitigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2ArbGG war, durch Streitigkeit wird.2. Bei einem Zahlungsanspruch, der entweder aus einem Arbeitsverhältnis oder aus einem sonstigen Vertragsverhältnis, nicht aber aus beiden Vertragsverhältnissen zugleich herrühren kann, genügt für die Begründung der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit weder die bloße Rechtsbehauptung, es liege ein Arbeitsverhältnis vor, noch eine dahingehende schlüssige Tatsachenbehauptung; in einem solchen Fall muß geklärt werden, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt oder nicht (im Anschluß an BAGE 19, 355 [359 - 364] = AP Nr. 30 zu § 2ArbGG Zuständigkeitsprüfung [zu 3 und 4 der Gründe]).«