BAG - Urteil vom 27.02.1975
3 AZR 136/74
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 2 § 3 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 40 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 3 ArbGG 1953
EzA § 3 ArbGG Nr. 1
Vorinstanzen:
ArbG Nienburg, vom 11.09.1973 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 52/73
II. LAG Niedersachsen 18.12.1973 - 2 Sa 277/73,

Arbeitsgerichtsverfahren: Gerichtsstand bei Zusammenhangsklage

BAG, Urteil vom 27.02.1975 - Aktenzeichen 3 AZR 136/74

DRsp Nr. 2007/24748

Arbeitsgerichtsverfahren: Gerichtsstand bei Zusammenhangsklage

»1. Für eine sogenannte Zusammenhangsklage im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen sachlich nicht zuständig, wenn die Hauptstreitigkeit, die zunächst eine Arbeitsstreitigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG war, durch Streitigkeit wird. 2. Bei einem Zahlungsanspruch, der entweder aus einem Arbeitsverhältnis oder aus einem sonstigen Vertragsverhältnis, nicht aber aus beiden Vertragsverhältnissen zugleich herrühren kann, genügt für die Begründung der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit weder die bloße Rechtsbehauptung, es liege ein Arbeitsverhältnis vor, noch eine dahingehende schlüssige Tatsachenbehauptung; in einem solchen Fall muß geklärt werden, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt oder nicht (im Anschluß an BAGE 19, 355 [359 - 364] = AP Nr. 30 zu § 2 ArbGG Zuständigkeitsprüfung [zu 3 und 4 der Gründe]).«

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 2 § 3 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 40 Abs. 2 ;

Hinweise:

Anmerkung: Grunsky, AP Nr. 1 zu § 3 ArbGG 1953

Vorinstanz: ArbG Nienburg, vom 11.09.1973 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 52/73
Vorinstanz: II. LAG Niedersachsen 18.12.1973 - 2 Sa 277/73,
Fundstellen
AP Nr. 1 zu § 3 ArbGG 1953
EzA § 3 ArbGG Nr. 1