BAG - Beschluß vom 06.01.1975
2 ABR 134/74
Normen:
ArbGG (1953) § 94 Abs. 1 S. 3 § 74 Abs. 1 ; ZPO § 224 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BAGE 27, 1
AP Nr. 6 zu § 94 ArbGG 1953
EzA § 94 ArbGG Nr. 1
MDR 1975, 347
NJW 1975, 551
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 09.10.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 4/74
BAG, vom 23.12.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 2 ABR 134/74

Arbeitsgerichtsverfahren: Keine Verlängerung der Begründungsfrist zur Rechtsbeschwerde

BAG, Beschluß vom 06.01.1975 - Aktenzeichen 2 ABR 134/74

DRsp Nr. 2007/24777

Arbeitsgerichtsverfahren: Keine Verlängerung der Begründungsfrist zur Rechtsbeschwerde

»Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren (§ 94 Abs. 1 Satz 3 ArbGG) kann - anders als die Revisionsbegründungsfrist (§ 74 Abs. 1 ArbGG) - nicht verlängert werden.«

Normenkette:

ArbGG (1953) § 94 Abs. 1 S. 3 § 74 Abs. 1 ; ZPO § 224 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin hat am 23. Dezember 1974 gegen den ihr am 10. Dezember 1974 zugestellten Beschluß des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 9. Oktober 1974 - 2 Ta BV 4/74 - Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie hat gleichzeitig beantragt, die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde bis zum 30. Januar 1975 zu verlängern. Diesen Antrag hat der Vorsitzende des Zweiten Senates durch Beschluß vom 23. Dezember 1974 zurückgewiesen, weil eine Verlängerung der Begründungsfrist in § 94 ArbGG nicht vorgesehen sei. Dagegen hat die Antragstellerin mit einem heute eingegangenen Schriftsatz vom 4. Januar 1975, in dem sie vorsorglich auch die Rechtsbeschwerde begründet bat, Gegenvorstellung erhoben.

II.