BAG - Urteil vom 10.01.1975
3 AZR 69/74
Normen:
ZPO § 282 § 286 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 5 zu § 286 ZPO
EzA § 286 ZPO Nr. 3
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 10.10.1973 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 265/72

Arbeitsgerichtsverfahren: Klarstellungsverpflichtung des Prozeßbevollmächtigten bei mehrdeutigem Beweisantrag

BAG, Urteil vom 10.01.1975 - Aktenzeichen 3 AZR 69/74

DRsp Nr. 2007/24776

Arbeitsgerichtsverfahren: Klarstellungsverpflichtung des Prozeßbevollmächtigten bei mehrdeutigem Beweisantrag

»1. Ist unklar, ob ein Beweisantrag sich auf mehrere vorangestellte Behauptungen bezieht, so muß der Prozeßbevollmächtigte sein Vorbringen jedenfalls dann verdeutlichen, wenn er erkennt oder erkennen kann, daß das Landesarbeitsgericht angenommen hat, es fehle an einem Beweisantrag. 2. Unterläßt er eine solche Klarstellung, so kann er nicht mit Erfolg rügen, das Gericht habe ZPO § 286 Abs. 1 verletzt.«

Normenkette:

ZPO § 282 § 286 Abs. 1 ;
Vorinstanz: LAG Nürnberg, vom 10.10.1973 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 265/72
Fundstellen
AP Nr. 5 zu § 286 ZPO
EzA § 286 ZPO Nr. 3