LAG Niedersachsen, vom 24.04.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 837/73
Arbeitsgerichtsverfahren: Mängel einer Berufungsschrift
BAG, Beschluß vom 22.05.1975 - Aktenzeichen 3 AZR 363/74
DRsp Nr. 2007/24714
Arbeitsgerichtsverfahren: Mängel einer Berufungsschrift
»1. Fehlt in einer Berufungsschrift die ladungsfähige Anschrift des Berufungsbeklagten, so ist dieser Formmangel unschädlich, wenn die Anschriften des Berufungsbeklagten oder seines Prozeßvertreters gerichtsbekannt sind.2. Das Berufungsgericht ist nicht verpflichtet, die in einer Berufungsschrift fehlende Anschrift zu ermitteln.3. Kann eine Berufungsschrift nicht an den Berufungsbeklagten zugestellt werden, weil dessen Anschrift nicht ersichtlich ist, so wird dieser Mangel nicht dadurch geheilt, daß der Berufungsbeklagte formlos von der Einlegung des Rechtsmittels erfährt.«