»Die nachträgliche Zulassung der Revision in einer als "Berichtigungsbeschluß" bezeichneten Entscheidung ist jedenfalls dann unbeachtlich, wenn diese nach ihrer Begründung in Wille und Erklärung inhaltlich gar keinen Berichtigungsbeschluß im Sinne des § 319ZPO darstellt, vielmehr bewußt die Zulassung der Revision in dem Urteil unterlassen wurde. Der nachträglich ergangene Beschluß kann wegen Fehlens der formellen und materiellen Voraussetzungen auch nicht als Urteilsergänzung nach § 321ZPO angesehen werden; auch würde die nachträgliche Zulassung der Revision eine ohne gesetzliche Grundlage erfolgende Beeinträchtigung zur formellen Rechtskraft des Urteils darstellen.«