BAG - Urteil vom 24.06.1955
1 AZR 97/55
Normen:
ArbGG (1953) § 69 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; HausarbeitstagsG Nordrhein-Westfalen § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 7 zu § 69 ArbGG 1953
AP Nr. 8 zu Art. 3 GG
BAGE 2, 40
JZ 1955, 551
NJW 1955, 1335
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 11.11.1954 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 442/54

Arbeitsgerichtsverfahren: Prüfung der Revisionszulassungsentscheidung; Anspruch auf Erhalt eines Hausarbeitstages in Nordrhein-Westfalen

BAG, Urteil vom 24.06.1955 - Aktenzeichen 1 AZR 97/55

DRsp Nr. 2007/23101

Arbeitsgerichtsverfahren: Prüfung der Revisionszulassungsentscheidung; Anspruch auf Erhalt eines Hausarbeitstages in Nordrhein-Westfalen

»1. Das Bundesarbeitsgericht hat nicht nachzuprüfen, ob die wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfolgte Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht zu Recht erfolgt ist. 2. Aus einer der Rechtsmittelzulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung beigefügten - durch das Gesetz nicht vorgeschriebenen - Begründung kann die Unwirksamkeit der Zulassung nur hergeleitet werden, wenn die gegebene Begründung so offensichtlich perplex ist, daß man erkennen kann, das Gericht habe in Wahrheit eine grundsätzliche Bedeutung selbst nicht angenommen. 3. Der Erste Senat hält an der Grundsatzentscheidung vom 14. Juli 1954 [BAGE 1, 63] fest, nach der unverheiratete arbeitende Frauen nach dem Hausarbeitstagsgesetz von Nordrhein-Westfalen auch dann Anspruch auf einen bezahlten Hausarbeitstag haben können, wenn sie in einem möblierten Zimmer wohnen. 4. Voraussetzung der Gewährung des Hausarbeitstags ist eine Doppelbelastung der arbeitenden Frau durch einen eigenen und eigengeführten Hausstand: