BAG - Urteil vom 09.12.1955
2 AZR 439/54
Normen:
ZPO § 232 § 233 § 300 Abs. 1 § 303 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 300 ZPO
BAGE 2, 228
NJW 1956, 240
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 10.08.1954 - Vorinstanzaktenzeichen III LA 190/54

Arbeitsgerichtsverfahren: Rechtsfolgen eines unbegründeten Wiedereinsetzungsantrags, Revision gegen fälschlich bezeichnetes Zwischenurteil

BAG, Urteil vom 09.12.1955 - Aktenzeichen 2 AZR 439/54

DRsp Nr. 2007/23033

Arbeitsgerichtsverfahren: Rechtsfolgen eines unbegründeten Wiedereinsetzungsantrags, Revision gegen fälschlich bezeichnetes "Zwischenurteil"

»1. Ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist unbegründet, so ist das Berufungsverfahren regelmäßig zur Endentscheidung reif, und das Landesarbeitsgericht hat die Berufung daher als unzulässig zu verwerfen. 2. Erläßt das Landesarbeitsgericht gleichwohl zunächst nur ein "Zwischenurteil", das den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückweist, ist dieses "Zwischenurteil" hinsichtlich seiner Anfechtbarkeit regelmäßig als Endurteil anzusehen. Die Revision gegen eine derartige dem Endurteil gleich stehende Entscheidung ist zulässig, sofern ihre sonstigen Voraussetzungen gegeben sind.«

Normenkette:

ZPO § 232 § 233 § 300 Abs. 1 § 303 ;

Tatbestand: