BAG - Beschluß vom 31.10.1975
5 AZR 503/74
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 1 S. 4, S. 5 ;
Fundstellen:
AP Nr. 26 zu § 72 ArbGG 1953 Streitwertrevision
BB 1976, 187
DB 1976, 444
EzA § 72 ArbGG Nr. 6
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 11.07.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 510/73

Arbeitsgerichtsverfahren: Revision und Streitwert

BAG, Beschluß vom 31.10.1975 - Aktenzeichen 5 AZR 503/74

DRsp Nr. 2007/24638

Arbeitsgerichtsverfahren: Revision und Streitwert

»1. Hat das Arbeitsgericht erkannt, daß eine von dem Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung nicht besteht, dennoch aber die Gegenforderung bei seiner Streitwertfestsetzung nicht berücksichtigt, so ist dieser Streitwert jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig. Dies gilt zumindest für die Zeit vor Inkrafttreten der Änderung des § 16 GKG mit dem 15. September 1975. 2. Übersteigt der vom Arbeitsgericht festgesetzte Streitwert nicht die Revisionsgrenze von 6.000 DM, so ist die Revision auch dann nicht statthaft, wenn der Beschwerdegegenstand 6.000 DM übersteigt.«

Normenkette:

ArbGG § 72 Abs. 1 S. 4, S. 5 ;
Vorinstanz: LAG Frankfurt/Main, vom 11.07.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 510/73
Fundstellen
AP Nr. 26 zu § 72 ArbGG 1953 Streitwertrevision
BB 1976, 187
DB 1976, 444
EzA § 72 ArbGG Nr. 6