BAG - Beschluss vom 23.08.1955
2 AZR 166/55
Normen:
ArbGG (1953) § 72 Abs. 1 S. 1, S. 5 ;
Fundstellen:
AP Nr. 30 zu § 72 ArbGG 1953
BAGE 2, 114
NJW 1955, 1613
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 16.02.1955 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 19/54

Arbeitsgerichtsverfahren: Revisionszulassung im Berufungsurteil;

BAG, Beschluss vom 23.08.1955 - Aktenzeichen 2 AZR 166/55

DRsp Nr. 2007/23087

Arbeitsgerichtsverfahren: Revisionszulassung im Berufungsurteil;

»1. Die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht muß in dem Urteil selbst erfolgen. Eine Zulassung in der Rechtsmittelbelehrung ist auf jeden Fall dann ohne Bedeutung, wenn die Rechtsmittelbelehrung sich erst nach den Unterschriften der Richter, mit denen das Urteil endet, findet. 2. In Rechtsstreitigkeiten, in denen sowohl über Zahlungsansprüche wie auch über sonstige Ansprüche gestritten wird, kommt § 72 Abs. 1 Satz 5 ArbGG ebenfalls zur Anwendung. Es ist hier von dem von den Vorinstanzen festgesetzten Streitwert auszugehen; die nicht auf Zahlung gerichteten, noch im Streit befindlichen Ansprüche sind vorweg mit dem vollen Wert zu berücksichtigen, und die in der Streitwertfestsetzung enthaltenen Zahlungsansprüche sind daraufhin zu prüfen, inwieweit sie noch Beschwerdegegenstand sind. Die Summe der so gewonnenen einzelnen Posten ist der dann maßgebende Revisionswert.«

Normenkette:

ArbGG (1953) § 72 Abs. 1 S. 1, S. 5 ;

Gründe:

Die Zulässigkeit der Revision kann nur auf die in § 72 Abs. 1 ArbGG genannten Gründe gestützt werden. Von diesen ist keiner gegeben.