BAG - Urteil vom 22.01.1975
5 AZR 130/74
Normen:
ZPO § 268 § 331 § 338 ;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 268 ZPO
EzA § 268 ZPO Nr. 1
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 17.12.1973 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 672/73

Arbeitsgerichtsverfahren: Richtigstellung der Parteibezeichnung, Einspruch gegen Versäumnisurteil durch nicht betroffene Partei

BAG, Urteil vom 22.01.1975 - Aktenzeichen 5 AZR 130/74

DRsp Nr. 2007/24771

Arbeitsgerichtsverfahren: Richtigstellung der Parteibezeichnung, Einspruch gegen Versäumnisurteil durch nicht betroffene Partei

»1. Unklarheiten der Parteibezeichnung können im weiteren Verlauf eines gerichtlichen Verfahrens jederzeit richtiggestellt werden. 2. Ist unklar, gegen welche von zwei in Betracht kommenden Gesellschaften ein Versäumnisurteil ergangen ist, und wird nach Einlegung des Einspruchs durch eine der beiden Gesellschaften klargestellt, daß die andere Gesellschaft durch das Versäumnisurteil verurteilt worden ist, so kann sich die verurteilte Gesellschaft den eingelegten Einspruch zu eigen machen.«

Normenkette:

ZPO § 268 § 331 § 338 ;
Vorinstanz: LAG Hamm, vom 17.12.1973 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 672/73
Fundstellen
AP Nr. 2 zu § 268 ZPO
EzA § 268 ZPO Nr. 1