LAG Berlin - Urteil vom 24.07.1995
9 Sa 38/95
Normen:
ZPO §§ 263 264 267 288 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 06.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 93 Ca 4321/94

Arbeitsgerichtsverfahren: Rüge der Passivlegitimation im Berufungsrechtszug

LAG Berlin, Urteil vom 24.07.1995 - Aktenzeichen 9 Sa 38/95

DRsp Nr. 2001/12072

Arbeitsgerichtsverfahren: Rüge der Passivlegitimation im Berufungsrechtszug

Auch noch in der Berufungsinstanz kann das Fehlen der Passivlegitimation in Abrede gestellt werden.

Normenkette:

ZPO §§ 263 264 267 288 ;

Tatbestand:

Die 1949 geborene Klägerin war seit dem 19. August 1971 bei der ... im Reichsbahnausbesserungswerk ... als Projekt Planungsingenieurin tätig.

Am 31. August 1993 (Bl. 57 d.A.) beantragte die Klägerin einen Aufhebungsvertrag abzuschließen. In ihrem Antrag heißt es:

"Zur Inanspruchnahme der übertariflichen Neuregelung zur Gewährung einer Abfindung für Eisenbahner, die freiwillig aus dem Arbeitsverhältnis mit der DDR ausscheiden, stelle ich den Antrag zur Aufhebung meines Arbeitsverhältnisses zum 31.08.1993. gez. ..."

Am 31. August 1993 kam es zum Abschluss eines schriftlichen Aufhebungsvertrages, in dem es u.a. heißt:

"Die Auflösung des Arbeitsvertrages erfolgt im Sinne des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung" vom O6.07.1992, wie er für den öffentlichen Dienst gilt, weil eine Verwendung wegen mangelnden Bedarfs nicht mehr möglich ist.

Durch diesen Aufhebungsvertrag ist eine ansonsten notwendige Kündigung seitens der DDR vermieden worden."