Die Parteien streiten darüber, ob das Berufsausbildungsverhältnis über den 30. September 1987 hinaus bis zum 15. August 1988 bestanden hat.
Die Klägerin schloß am 23. Juni 1986 mit dem Beklagten einen Vertrag über die Ausbildung zur Friseuse. Unter Anrechnung früherer Ausbildungszeiten bei anderen Ausbildenden wurde eine Ausbildungsdauer vom 10. Juni 1986 bis 30. September 1987 vertraglich vereinbart. Die Klägerin legte während dieses Zeitraums weder die Zwischenprüfung noch die Gesellenprüfung ab.
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