BAG - Urteil vom 13.04.1989
2 AZR 609/88
Normen:
ArbGG § 111, BBiG § 29, ZPO § 295, ZPO § 559 ;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 28.10.1988 - Vorinstanzaktenzeichen Sa 51/88
ArbG Stuttgart, vom 13.06.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1530/88

Arbeitsgerichtsverfahren: Schlichtungsverhandlung nach BbiG als Prozessvoraussetzung

BAG, Urteil vom 13.04.1989 - Aktenzeichen 2 AZR 609/88

DRsp Nr. 2001/14842

Arbeitsgerichtsverfahren: Schlichtungsverhandlung nach BbiG als Prozessvoraussetzung

Die in § 111 Abs. 2 Satz 5 BBiG vorgeschriebene Verhandlung vor dem Schlichtungsausschuss, ist eine Prozessvoraussetzung für die Klage, auf die nicht gemäß § 295 Abs. 1 ZPO oder in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift von den Prozessparteien verzichtet werden kann (vergleiche BAG DRsp-ROM Nr. 1992/5997).

Normenkette:

ArbGG § 111, BBiG § 29, ZPO § 295, ZPO § 559 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das Berufsausbildungsverhältnis über den 30. September 1987 hinaus bis zum 15. August 1988 bestanden hat.

Die Klägerin schloß am 23. Juni 1986 mit dem Beklagten einen Vertrag über die Ausbildung zur Friseuse. Unter Anrechnung früherer Ausbildungszeiten bei anderen Ausbildenden wurde eine Ausbildungsdauer vom 10. Juni 1986 bis 30. September 1987 vertraglich vereinbart. Die Klägerin legte während dieses Zeitraums weder die Zwischenprüfung noch die Gesellenprüfung ab.