BAG - Beschluß vom 03.01.1955
2 AZR 428/54
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 1 Satz 3 ;
Fundstellen:
BAGE 1, 224
AP Nr. 23 zu § 72 ArbGG 1953
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 31.08.1954 - Vorinstanzaktenzeichen 4 LA 145/54

Arbeitsgerichtsverfahren: Unzulässigkeit der Einlegung einer Divergenzrevision nach erfolgter Klärung der Rechtsfrage durch das Bundesarbeitsgericht

BAG, Beschluß vom 03.01.1955 - Aktenzeichen 2 AZR 428/54

DRsp Nr. 2007/23148

Arbeitsgerichtsverfahren: Unzulässigkeit der Einlegung einer Divergenzrevision nach erfolgter Klärung der Rechtsfrage durch das Bundesarbeitsgericht

»Die Divergenzrevision nach § 72 Abs. 1 Satz 3 ArbGG ist unstatthaft, wenn zur Zeit der Einlegung der Revision, nicht zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Urteils das Bundesarbeitsgericht die streitige Rechtsfrage entschieden hat.«

Normenkette:

ArbGG § 72 Abs. 1 Satz 3 ;

Gründe:

Der Kläger, der seit 1930 bei der Polizei, zuletzt als Hauptwachtmeister bis 1945, tätig war, wurde von dem beklagten Lande 1946 wieder eingestellt und vom 10 September 1949 ab als Angestellter nach der Gruppe VIII TO.A besoldet.

Er behauptet, die Merkmale der Vergütungsgruppe VII zu erfüllen, und verlangt vom beklagten Land den entsprechenden Unterschiedsbetrag für die Zeit vom 1. Januar 1951 bis 30. November 1952. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen; der Streitwert ist auf 953,46 DM festgesetzt. Das beklagte Land stützt die Zulässigkeit seiner Revision daher auf das Abweichen der angefochtenen Entscheidung von den nachfolgend erwähnten Entscheidungen anderer Landesarbeitsgerichte (§ 72 Abs. 1 S. 3 ArbGG), aber zu Unrecht.