BAG - Urteil vom 11.06.1975
5 AZR 85/75
Normen:
ArbGG § 48 § 48 ; ZPO § 276 § 322 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 48 ArbGG 1953
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 20.12.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 753/74

Arbeitsgerichtsverfahren: Verfahren bei Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte

BAG, Urteil vom 11.06.1975 - Aktenzeichen 5 AZR 85/75

DRsp Nr. 2007/24704

Arbeitsgerichtsverfahren: Verfahren bei Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte

»1. Hat das Arbeitsgericht eine Klage als unzulässig abgewiesen, weil es das Landgericht für zuständig hält, und legt der Kläger hiergegen Berufung ein, mit der er seinen Sachantrag weiter verfolgt, verbunden mit dem Hilfsantrag, den Rechtsstreit an das Landgericht zu verweisen, so muß das Landesarbeitsgericht, falls es ebenfalls das Landgericht für zuständig hält, das erstinstanzliche Urteil aufheben und auf den Hilfsantrag den Rechtsstreit an das Landgericht verweisen. 2. Ein solches Urteil ist unanfechtbar. 3. Ist der Zuständigkeitsstreit an sich revisibel und will der Kläger ihn dem Revisionsgericht zur Überprüfung vorlegen, so muß er sich den Verweisungsantrag bis zur Revisionsinstanz vorbehalten.«

Normenkette:

ArbGG § 48 § 48 ; ZPO § 276 § 322 ;

Hinweise: