BAG - Beschluß vom 05.06.1975
2 AZR 403/74
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 2 § 74 Abs. 1 ; ZPO § 519 § 554 ;
Fundstellen:
AP Nr. 29 zu § 519 ZPO
EzA § 519 ZPO Nr. 4
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 16.07.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 58/74

Arbeitsgerichtsverfahren: Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

BAG, Beschluß vom 05.06.1975 - Aktenzeichen 2 AZR 403/74

DRsp Nr. 2007/24707

Arbeitsgerichtsverfahren: Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

»1. Die Frist zur Begründung der Berufung kann im Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nur vor ihrem Ablauf wirksam verlängert werden. Es reicht deshalb allein noch nicht aus, wenn der Antrag auf Verlängerung noch vor Ablauf der Begründungsfrist gestellt worden ist (Bestätigung von BAG AP Nr. 16 zu § 519 ZPO und BAG AP Nr. 3 zu § 236 ZPO). 2. Die Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist wird jedenfalls dann nicht vor dem Ablauf der Frist wirksam, wenn die Verlängerungsverfügung bis zu diesem Zeitpunkt für das Gericht noch nicht bindend geworden ist.«

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 2 § 74 Abs. 1 ; ZPO § 519 § 554 ;

Hinweise:

Anmerkung: Klemmer, AP Nr. 29 zu § 519

Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg, vom 16.07.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 58/74
Fundstellen
AP Nr. 29 zu § 519 ZPO