Der Kläger war in der Schuhfabrik der Beklagten seit Jahren beschäftigt und wurde im November 1953 mit 12 anderen Arbeitern gekündigt, da der Absatz der Schuhfabrik außerordentlich zurückgegangen war und infolge Änderung der Mode auch die von dem Kläger bisher ausgeführten Arbeiten fortgefallen waren. Seine Kündigungsschutzklage wurde durch das angefochtene Urteil abgewiesen, da die Kündigung durch die Verhältnisse des Betriebs bedingt sei. Mit der Revision verlangte der Kläger wiederum die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung, während die Beklagte Verwerfung oder Zurückweisung der Revision verlangte.
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