BAG - Beschluß vom 24.03.1975
3 AZR 437/74
Normen:
ArbGG § 59 ; ZPO § 233 § 234 § 236 ;
Fundstellen:
AP Nr. 11 zu § 234 ZPO
EzA § 234 ZPO Nr. 5
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 05.07.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 63/74

Arbeitsgerichtsverfahren: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BAG, Beschluß vom 24.03.1975 - Aktenzeichen 3 AZR 437/74

DRsp Nr. 2007/24733

Arbeitsgerichtsverfahren: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

»1. Hat eine Partei die Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil versäumt, weil sie von der Zustellung des Urteils ohne ihr Verschulden keine Kenntnis hatte, so beginnt gemäß § 234 Abs. 2 ZPO die Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für eine nicht durch Prozeßvertreter betreute Partei erst, wenn sie weiß oder bei gehöriger Sorgfalt erkennen kann, daß sie Wiedereinsetzung beantragen muß und daß ein entsprechender Antrag fristgebunden ist (vgl. BAG AP Nr. 9 zu § 234 ZPO und BAG AP und Nr. 10 zu § 234 ZPO).