BAG - Beschluß vom 21.08.1975
5 AZB 15/75
Normen:
ZPO § 233 ;
Fundstellen:
AP Nr. 72 zu § 233 ZPO
EzA § 232-233 ZPO Nr. 14
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 03.04.1975

Arbeitsgerichtsverfahren: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Berufungseinlegungsfrist

BAG, Beschluß vom 21.08.1975 - Aktenzeichen 5 AZB 15/75

DRsp Nr. 2007/24669

Arbeitsgerichtsverfahren: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Berufungseinlegungsfrist

»Enthält eine Berufungsbegründungsschrift nicht die Straßenanschrift des Landesarbeitsgerichts, so steht die unvollständige Adressierung dann nicht der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist entgegen, wenn der Schriftsatz so frühzeitig abgesandt wurde, daß er bei normalen Verlauf der Dinge noch rechtzeitig eingegangen wäre, dies aber infolge der Einschaltung des postalischen Ermittlungsdienstes unterblieben ist (Fortsetzung der Rechtsprechung des Senats in BAGE 24, 81 = AP Nr. 59 zu § 233 ZPO).«

Normenkette:

ZPO § 233 ;
Vorinstanz: LAG Düsseldorf, vom 03.04.1975
Fundstellen
AP Nr. 72 zu § 233 ZPO
EzA § 232-233 ZPO Nr. 14